Satzung über Reinigung öffentlicher Strassen
Satzung
über die Reinigung öffentlicher Strassen
der Ortsgemeinde H i m m i g h o f e n
vom 18.11.1980
Aufgrund § 17 des Landestrassengesetzes für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 01.08.1977 (GVBl. Seite 273) und § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBl. Seite 419), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 21.12.1978 (GVBl. Seite 770), hat der Gemeinderat folgende Satzung beschlossen:
§ 1 - Reinigungspflichtige
(1) Die Strassenreinigungspflicht, die gemäss § 17 Abs. 3 LStrG der Gemeinde obliegt, wird für die in § 2 genannten Strassen den Eigentümern oder Besitzern der bebauten oder unbebauten Grund- stücke auferlegt, die durch diese Strassen erschlossen werden oder an sie angrenzen. Die Reinigungspflicht der Grundstückseigentümer erstreckt sich bis zur Mitte der Fahrbahn. Grenzt eine Strasse an technisch nicht bebaubare Grundstücke (Steilhang, Wasserlauf u. dergl.), so erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die gesamte Strassenbreite.
(2) Den Eigentümern werden gleichgestellt die zur Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtigten, denen nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht, und die Wohnungsberechtigten (§ 1093 BGB).
(3) Die Reinigungspflicht der Gemeinde als Grundstückseigentümerin oder dinglich Berechtigte ergibt sich unmittelbar aus § 17 Abs. 3 LStrG.
(4)Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere, wenn ihm eine besondere Hausnummer zugeteilt ist.
(5) Mehrere Reinigungspflichtige für das gleiche Strassenstück sind gesamtschuldnerisch verantwortlich. Aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung kann mit Zustimmung der Gemeindeverwaltung gegenüber der Gemeinde eine der verantwortlichen Personen als reinigungspflichtig festgelegt werden. In dieser Vereinbarung kann auch ein zeitlicher Wechsel der Reinigungspflicht vereinbart werden. Die Zustimmung der Gemeinde ist widerruflich.
§ 2 - Gegenstand der Reinigungspflicht
(1) Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf alle in der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Strassen.
(2) Öffentliche Strassen im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze.
Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindebezirks, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.
(3) Zu den öffentlichen Strassen gehören insbesondere
- Gehwege einschließlich der Durchlässe
- Parkplätze
- Strassenrinnen
- Einflussöffnungen der Strassenkanäle
- Promenadenwege (Sommerwege) und Bankette
- Böschungen und Grabenüberbrückungen
- Fahrbahnen; bei Plätzen bis zu einer Entfernung von 8 m von der Fahrbahngrenze
- Radwege
(4) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die für den Fussgängerverkehr entweder ausdrücklich oder ihrer Natur nach bestimmten Teile der Strasse, ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und auf die Breite der Strasse (z. B. Bürgersteige, unbefestigte Gehwege, zum Gehen geeignete Randstreifen, Bankette, Sommerwege).
§ 3 - Leistungsunfähigkeit der Reinigungspflichtige
(1) Bei Leistungsunfähigkeit der Reinigungspflichtigen (körperliches und wirtschaftliches Unvermögen) führt die Gemeinde an deren Stelle die Reinigungspflicht durch, soweit nicht ein Dritter beauftragt werden kann. Ob ein Reinigungspflichtiger als leistungsunfähig anzusehen ist, entscheidet der Gemeinderat.
(2) Soweit die Gemeinde die Strassenreinigung durchfuhrt, gelten die von der Reinigungspflicht freigestellten Reinigungspflichtigen als Benutzer der öffentlichen Strassenreinigung. Für die Benutzung kann die Gemeinde von den freigestellten Reinigungspflichtigen auf Grund einer besonderen Satzung Gebühren erheben.
§ 4 - Übertragung der Reinigungspflicht auf Dritte
Mit Zustimmung der Gemeindeverwaltung kann der Reinigungspflichtige (§ 1) die Reinigungspflicht auf einen Dritten, z. B. Pächter, Mieter, der sich schriftlich zu verpflichten hat, übertragen. Die Zustimmung der Gemeindeverwaltung ist jederzeit widerruflich.
§ 5 - Umfang der allgemeinen Reinigung. Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere
- das Besprengen und Säubern der Strassen (§ 6)
- die Schneeräumung auf den Strassen (§ 7)
- das Bestreuen der Gehwege, Fussgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte (§ 8)
- das Freihalten von oberirdischen Vorrichtungen auf der Straße, die der Entwässerung oder der Brandbekämpfung dienen, von Unrat, Eis, Schnee oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen
§ 6 - Besprengen und Säubern der Strassen
(1) Das Säubern der Strasse umfasst insbesondere die Beseitigung von Kehrricht, Schlamm, Gras, Unkraut und sonstigem Unrat jeder Art, die Entfernung von Gegenständen, die nicht zur Strasse gehören, die Säuberung der Strassenrinnen, Gräben und der Durchlässe.
(2) Kehrricht, Schlamm und sonstiger Unrat sind unverzüglich nach Beendigung der Reinigung zu entfernen. Das Zukehren an das Nachbargrundstück oder das Kehren in Kanäle, Sinkkästen, Durchlässe und Rinnenläufe oder Gräben ist unzulässig.
(3) Bei wassergebundenen Strassendecken (sandgeschlemmten Schotterdecken) und unbefestigten Randstreifen dürfen keine harten und stumpfen Besen benutzt werden.
(4).Bei trockenem und frostfreiem Wetter ist vor dem Reinigen die Strasse zur Verhinderung von Staubentwicklung ausreichend Mit Wasser zu besprengen, soweit nicht besondere Umstände entgegenstellen, z. B. bei einem Wassernotstand.
(5).Die Strassen sind grundsätzlich an den Tagen vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen oder kirchlichen Feiertag in der Zeit vom 01.04. bis 30.09. bis spätestens 20.00 Uhr,in der Zeit vom 01.10. bis 31.03. bis spätestens 18.00 Uhr zu reinigen, soweit nicht in besonderen Fällen eine öftere Reinigung erforderlich ist. Aussergewöhnliche Verschmutzungen sind ohne eine Aufforderung sofort zu beseitigen. Das ist insbesondere nach starken Regenfällen, Tauwetter und Stürmen der Fall.
(6) Die Gemeindeverwaltung kann bei besonderen Anlässen, insbesondere bei Heimatfesten, besonderen Festakten, kirchlichen Festen, nach Karnevalsumzügen, eine Reinigung auch für andere Tage anordnen. Das wird durch die Gemeindeverwaltung ortsüblich bekanntgegeben oder den .Verpflichteten besonders mitgeteilt.
§ 7 - Schneeräumung
(1) Wird durch Schneefälle die Benutzung von Fahrbahnen und Geh- wegen erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Gefrorener oder festgetretener Schnee ist durch Loshacken zu beseitigen. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und der Abfluß von Oberflächenwässern nicht beeinträchtigt werden. Bei Schneefällen während der Nachtzeit ist der Schnee und Schnee- matsch bis zum Beginn der allgemeinen Verkehrszeiten zu räumen. Bei Tauwetter sind die Abflussrinnen von Schnee und Schneematsch freizuhalten. § 6 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.
§ 8 - Bestreuen der Strassen
(1) Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege, Fussgängerüberwege und die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Überwege sind als solche besonders gekennzeichnete Übergänge für den Fussgängerverkehr sowie die notwendigen Übergänge an Strassenkreuzungen und -einmündungen in Verlängerung der Gehwege. Die für eine Glatteisbildung aufgrund der allgemeinen Erfahrungen besonders gefährdeten Stellen werden in einer Anlage zu dieser Satzung bezeichnet.
(2) Die Benutzbarkeit der Gehwege, Fussgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen ist durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl) herzustellen. Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen. Salz soll insbesondere auf Gehwegen nur in geringer Menge zur Beseitigung festgefahrener und festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden; die Rückstände sind nach dem Auftauen der Eis- und Schneerückstände unverzüglich zu beseitigen. Rutschbahnen sind unverzüglich zu beseitigen.
(3) Die bestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen in ihrer Längsrichtung und die Überwege so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehend benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Streuende hat sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anzupassen.
(4) Die Strassen sind erforderlichenfalls mehrmals am Tage so zu streuen, dass während der allgemeinen Verkehrszeiten von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr auf den Gehwegen, Fussgängerüberwegen und besonders gefährlichen Fahrbahnstellen keine Rutschgefahr besteht.
§ 9 - Umfang der besonderen Reinigung
Werden öffentliche Strassen insbesondere während An- und Abfuhr von Kohlen, Baumaterialien, Bodenvorkommen oder anderen Gegenständen oder bei der Abfuhr von Schutt, durch Leckwerden oder Zerbrechen von Gefässen, beim Viehtrieb oder auf andere ungewöhnliche Weise verunreinigt, so müssen sie von demjenigen, der die Verunreinigung verursacht hat, sofort gereinigt und der zusammengekehrte Unrat beseitigt werden. Wird der Verursacher nicht ermittelt, so obliegt dem sonst zur Reinigung Verpflichteten (§1) auch diese außerordentliche Reinigung.
§ 10 - Abwässer
Den Strassen, insbesondere den Rinnen, Gräben und Kanälen dürfen keine Spül-, Haus-, Fäkal- oder gewerbliche Abwässer zugeleitet werden. Ebenfalls ist das Ableiten von Jauche, Blut oder sonstigen schmutzigen oder übelriechenden Flüssigkeiten verboten. Das in den Rinnen, Gräben und Kanälen bei Frost entstehende Eis ist in der gleichen Weise zu beseitigen wie die durch Frost oder Schneefall herbeigeführte Glätte.
§ 11 - Geldbusse und Zwangsmittel
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die §§ 5, 6, 7, 8, 9, 10 der Satzung oder eine aufgrund der Satzung ergangene voll- ziehbare Anordnung verstösst, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung. Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu 200,00 DM geahndet werden. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 02.01.1975 (BGBl. I Seite 80) findet Anwendung.
(2) Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland - Pfalz.
§ 12 - Inkrafttreten / Ausserkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 11.04.1959 ausser Kraft. Himmighofen, den 18.11.1980
gez. Peiter (S.)
Ortsbürgermeister
Verbandsgemeindeverwaltung Nastätten, den 01.12.1980
Nastätten
Vermerk:
1. Diese Satzung wurde in der Sitzung des Gemeinderates am 24.09.1980 beschlossen.
2. Diese Satzung wurde am 02.10.1980 der Kreisverwaltung gemäß § 24 Abs. 2 Gem0 vorgelegt.
Die Aufsichtsbehörde hat auf Vorlage der Verbandsgemeindeverwaltung vom 02.10.1980 innerhalb eines Monats keine Bedenken wegen Rechtsverletzung geäussert.
3. Die Satzung wurde am 18.11.1980 durch den Ortsbürgermeister unterschrieben und gemäss § 1 der Hauptsatzung der Ortsgemeinde am 28.11.1980 im Mitteilungsblatt für den Bereich der Verbandsgemeinde Nastätten öffentlich bekanntgemacht.
4. Satzungsausfertigungen an 5. Zur Sammlung
X Kreisverwaltung Im Auftrag
X Abteilung 4
X Ortsgemeinde gez. Wysk (S.)